Kassensicherheitsverordnung in Deutschland: Was bedeutet die neue Verordnung für die Telekombranche?
In Österreich und Frankreich sind vergleichbare Verordnungen zur Fiskalisierung bei elektronischen Kassensystemen bereits seit längerer Zeit Pflicht. Mit dem 30. September 2020 kam mit der Kassensicherheitsverordnung in Deutschland ein weiteres Land in Europa dazu. Dieser Stichtag markiert das Auslaufen der 9-monatigen „Nichtaufgriffsregelung“, mit der eine Übergangsphase für die deutschen Unternehmen geschaffen wurde, innerhalb derer diese die Vorschriften umsetzen müssen.
Nach dem Stichtag sind alle Unternehmen, welche elektronische Registrierkassen verwenden, gesetzlich dazu verpflichtet, diese mit zertifizierten Sicherheitseinrichtungen auszurüsten und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Hierbei ist eine einheitliche digitale Schnittstelle für Datenexport aus dem Speichermedium und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an die Finanzbehörde in der Kassensicherheitsverordnung vorgeschrieben.
Darüber hinaus tritt mit Ende September die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen in Kraft. Demzufolge muss den Beteiligten für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg zur Verfügung gestellt werden.
Welche Angaben muss der Beleg enthalten?
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Belegdatum
- Vorgangsbeginn und -beendigung („Transaktionszeitraum“)
- Anzahl und Art der gelieferten Waren bzw. der sonstigen Leistungen
- Eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
- Bruttoentgelt
- Umsatzsteuersatz bzw. anzuwendender Steuersatz
- Seriennummer des Kassensystems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Der Beleg kann in Papierform oder auf Wunsch des Empfängers elektronisch erfolgen. Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) sieht weiters eine Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium vor. Eine Zertifizierung des Systems muss durch anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die gemäß der Verordnung akkreditiert sind.
Was bedeutet die Verordnung für Telekommunikationsdienstleister?
Betroffen sind Telekomanbieter, genauso wie andere Unternehmen, sobald sie in ihren Geschäftslokalen elektronische Kassensysteme betreiben. Diese Systeme müssen spätestens zum Ablauf der Nichtaufgriffsregelung den Vorschriften der Kassensicherungsverordnung entsprechen. Da für die Telekommunikationsunternehmen und insbesondere deren Shops und Einzelhandelsumgebungen oftmals besondere Anforderungen an das Kassensystem zur Wirkung kommen, entsteht hier ein Bedarf für Integrationen und Erweiterungen der bestehenden Systeme. So wird sichergestellt, dass die etablierten funktionalen Abläufe nicht über den Haufen geworfen werden müssen, beziehungsweise nur soweit angepasst, wie für die Einhaltung der Bestimmungen erforderlich.
Die Erfahrungen aus Österreich
In Österreich ist bereits seit 1. April 2017 die Registrierkassensicherheitsverordnung (kurz: RKSV) in Kraft, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgt, wie die Kassensicherheitsverordnung in Deutschland. Mit der RKSV wurde die Pflicht eingeführt, eine jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung auszustatten, die Belege mit einer eindeutigen Signatur versehen kann. Weiters muss ein Datenerfassungsprotokoll erstellt, auf einem sicheren Datenträger gespeichert und auf Nachfrage dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.
Um die Vorgaben der RKSV in Österreich erfüllen zu können, wurden damals die entsprechenden Funktionserweiterungen an der NTS Retail Software Suite vorgenommen. Seit der Version X4 aus dem Frühjahr 2017 sind diese ein Bestandteil unserer Softwarelösung und erfolgreich bei unseren Kunden im Einsatz.
Der Blick nach Österreich zeigt ein Bild, das so auch für die Einführung in Deutschland realistisch scheint: Nach einer Phase der Irritation bei Unternehmen und Branchenvertretern in der Frühphase der Einführung, ist die Verordnung inzwischen weithin akzeptiert und sorgt für eine bessere Transparenz im täglichen Betrieb sowie eine verbesserte Sicherheit gegenüber Manipulationsversuchen.
Sprechen Sie mit unseren Experten
Unsere Produktexperten bei NTS Retail beschäftigen sich intensiv mit den Anforderungen, die aus unterschiedlichen regulatorischen Änderungen auf regionaler Ebene und EU-Ebene entstehen. In den Gesprächen mit unseren Kunden ist diese Expertise eine vielgeschätzte Kompetenz, die unseren Kunden nicht nur Planungssicherheit bietet, sondern vor allem auch langfristig funktionale Lösungen.
Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Fragen zur Kassensicherheitsverordnung in Deutschland haben oder sich für unsere Fiskalisierungslösungen in anderen Ländern interessieren. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht!
Quellen:
IHK Aachen: Neue Regelungen für Registrierkassen
IHK Aachen: Registrierkassen: Belegausgabepflicht ab 2020
Bundesfinanzministerium: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66
Börsenblatt: Schonfrist für Registrierkassenumrüstung
WKO: Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) veröffentlicht